In der Berufung wird von den Beklagten vorgebracht, das Gericht habe den Schadenersatzanspruch zu schätzen. Der Anspruch beruhe auf der Tatsache, dass sie während rund zwei Monaten intensiv und ohne Unterbruch damit beschäftigt gewesen seien, die Betriebsbereitschaft wieder herzustellen, nachdem die Kläger das Hotel- und Restaurantunternehmen in einem äussert desolaten und ungepflegten Zustand hinterlassen hätten. Geltend gemacht werde unter diesem Titel ein Anspruch von Fr. 5'000.-- ex aequo et bono (Berufungsbegründung, S. 18 f. lit. b).