Schliesslich wird vorgebracht, dass gewisse Reparaturen erst im Juli/August 2006 erfolgt seien, hänge einerseits damit zusammen, dass die entsprechenden Mängel erst später entdeckt worden seien. Andererseits sei allgemein bekannt, dass die betreffenden Unternehmer auch ihre Zeit in Anspruch nehmen müssten, um die ihnen erteilten Aufträge zu erledigen. Der letzte Einwand geht an der Sache vorbei, da die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nichts mit der Frage der Mängelbehebung zu tun hat. Was die Entdeckung der Mängel betrifft, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Berufungskläger sich mit keinem Wort darüber äussern, wann die entsprechenden Mängel entdeckt und wann sie gerügt worden sind.