Unbehelflich ist sodann auch der Einwand, die Beklagten hätten die Untätigkeit der Kläger in Bezug auf Instandstellungen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses feststellen können. Wohl endete der Miet- bzw. Pachtvertrag per 31. Mai 2006. Die Rückgabe des Objekts an die Vermieter bzw. Verpächter erfolgte mit Blick auf Renovationsarbeiten, wie bereits andernorts erwähnt, jedoch bereits am 2. Mai 2006. An jenem Tag fand denn auch nicht nur die Inventarisierung des Kleininventars, sondern auch diejenige des Mietinventars statt, und zwar in Anwesenheit der Parteien und des Nachfolgepächters (vgl. BB 7, S. 1). Demzufolge war für die Beklagten die Feststellung und anschliessende