Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, was die in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 8. Februar 2001 (KB 1) getroffene Übereinkunft, wonach die Mieter die Kosten für Instandstellungen und Reparaturen des Mietinventars im Einzelfall bis Fr. 3'000.-- selber tragen müssen, mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrügen der Beklagten zu tun haben soll. Das eine betrifft die Zahlungsverpflichtung, das andere die Rüge der Mängel. Unbehelflich ist sodann auch der Einwand, die Beklagten hätten die Untätigkeit der Kläger in Bezug auf Instandstellungen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses feststellen können.