Im Weiteren wird von den Berufungsklägern geltend gemacht, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die Kläger gemäss Anhang zum Mietvertrag Reparaturen und Instandstellungen bis zu einem Betrag von Fr. 3'000.-- pro Fall automatisch und auf ihre Kosten hätten ausführen lassen müssen, was sie während der Laufzeit des Mietvertrags aber nicht getan hätten. Die Untätigkeit der Kläger stelle eine klare Vertragsverletzung dar, die von den Beklagten jedoch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses habe festgestellt werden können. Gleiches gelte übrigens hinsichtlich der Serviceverträge, die von den Klägern entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung gekündigt worden seien. Auch dieser