Sodann bringen die Berufungskläger vor, sie hätten diverse Reparaturen bereits im Mai 2006 ausführen müssen, da diese für die Wiedereröffnung des Betriebs am 1. Juni 2006 unabdingbar gewesen seien. Wenn nun aber rund die Hälfte der Mängel bereits im Mai 2006 behoben wurde, so impliziert dies, dass diese erkannt worden sind. Demzufolge hätten die entsprechenden Rügen dannzumal unverzüglich, und nicht erst am 6. Juni 2006, erhoben werden müssen. Inwiefern dem die Wiedereröffnung des Betriebs am 1. Juni 2006 entgegenstand, ist nicht nachvollziehbar.