Seite 15 — 19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die pauschale Behauptung, die Rüge vom 6. Juni 2006 sei keineswegs verspätet, allein schon deshalb nicht haltbar ist, weil die Fristerstreckung für Mängelrügen lediglich Maschinen und Apparate umfasste (vgl. E. 5c vorstehend).