Dass diese Mängel sofort nach deren Feststellung gerügt worden seien, sei ebenfalls nicht aktenkundig. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz lediglich Mängel, die im Schreiben vom 4. Mai 2006 aufgeführt waren, als fristgerecht gerügt, so dass sie auf eine Forderung der Beklagten von Fr. 820.65 erkannte (E. 7c, S. 10 ff.). c/bb. Die Einwände, die die Berufungskläger in der Berufungsbegründung gegen die vorinstanzlichen Ausführungen erheben (Berufungsbegründung, S. 17 Ziff. 2), erweisen sich als unbehelflich, zumal es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den differenzierten Erwägungen des Bezirksgerichts mangelt.