Unterziehe man die von den Beklagten eingereichten Belege einer genauen Überprüfung, dann falle auf, dass bei rund der Hälfte der geltend gemachten 28 Positionen die Arbeiten im Monat Mai 2006 ausgeführt worden seien. Selbst wenn diese Positionen im Schreiben vom 6. Juni 2006 gerügt worden wären, wäre die Rüge im Sinne der dargelegten Lehre und Rechtsprechung zu spät erfolgt. Bei den übrigen Positionen seien die Reparaturen zum grössten Teil erst im Juli oder sogar erst im August 2006 ausgeführt worden. Dass diese Mängel sofort nach deren Feststellung gerügt worden seien, sei ebenfalls nicht aktenkundig.