c/aa. Unter dem Titel "Reparatur und Instandstellung des Mietobjekts samt Installationen" machten die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eine Verrechnungsforderung von Fr. 25'240.95 geltend. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, es lägen keine Urkunden im Recht, welche belegen könnten, dass die Beklagten die anlässlich der Inventaraufnahme festgestellten Mängel und Defekte gegenüber den Klägern gerügt hätten. Unterziehe man die von den Beklagten eingereichten Belege einer genauen Überprüfung, dann falle auf, dass bei rund der Hälfte der geltend gemachten 28 Positionen die Arbeiten im Monat Mai 2006 ausgeführt worden seien.