Diesem Wert entsprach das Gerät in funktionsfähigem Zustand (vgl. Zeugenaussage F., BB 3, S. 2; KB 4, S. 1; Berufungsbegründung, S. 16 Ziff. E1b). Selbst wenn nun die von den Berufungsklägern angeführten Gegenstände Defekte aufwiesen, so heisst das entgegen deren Auffassung nicht, dass die betreffenden Objekte aufgrund dieser Defekte jeweils völlig wertlos waren. Der Schaden besteht wie erwähnt vielmehr in der Differenz des geschätzten Werts der funktionsfähigen Gegenstände zum Wert, den diese in defektem Zustand noch haben. Die Berufungskläger haben es in casu vollständig unterlassen, eine entsprechende Schadensberechnung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.