Seite 14 — 19 Die Beklagten haben den behaupteten Minderwert nun nicht anhand einer der beiden obigen Methoden ermittelt. Stattdessen haben sie als Schaden einfach den bei der Inventarisierung geschätzten Wert der Gegenstände entsprechend dem Verzeichnis des Kleininventars geltend gemacht. Diesem Wert entsprach das Gerät in funktionsfähigem Zustand (vgl. Zeugenaussage F., BB 3, S. 2; KB 4, S. 1; Berufungsbegründung, S. 16 Ziff.