b/dd. Hinzu tritt der Umstand, dass es – selbst bei einer rechtzeitigen Rüge, wovon bei Maschinen und Apparaten auszugehen ist – an einer rechtsgenüglichen Substantiierung des Schadens fehlt. Beim Minderwert, den die Beklagten verrechnungsweise geltend machen, handelt es sich nämlich um nichts anderes als um geltend gemachten Schaden. Der Minderwert als Schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen Soll-Wert und Ist-Wert eines Gegenstands. Zu ermitteln ist daher der objektive Wert der Sache ohne Mangel und der objektive Wert der Sache in mangelhaftem Zustand. Die Differenz stellt den Minderwert der Sache dar.