Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. Ergeben sich solche Mängel später, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Somit sieht auch das Kaufrecht im Interesse an einer prompten Abwicklung von Kaufverträgen, die nicht durch eine verzögerte Berufung auf Mängel in Frage gestellt werden soll, kurze Prüfungs- bzw. Rügefristen vor (vgl. Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1–529 OR, 4. A., Basel 2007, N 1, 9 und 11 zu Art. 201 OR).