Daran würde im Übrigen auch die Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmung von Art. 201 OR, die die Berufungskläger anführen, nichts ändern. Art. 201 OR bestimmt, dass der Käufer die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist und dem Verkäufer sofort Anzeige machen soll, falls sich Mängel ergeben, für die dieser Gewähr zu leisten hat. Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.