An diesem Tag fand auch die Aufnahme des Kleininventars statt, wobei die Parteien wie auch der neue Mieter bzw. Pächter zugegen waren (vgl. KB 4, S. 1, sowie die Zeugenaussage G., S. 2, Frage B1.). Dass und aus welchen Motiven es diesem und/oder den Vermietern nicht möglich gewesen sein soll, die betroffenen Gegenstände anlässlich der Inventaraufnahme oder an den Folgetagen, jedenfalls aber nach Erhalt der Inventarliste vom 18. Mai 2006, auf allfällige Mängel zu prüfen, begründen die Berufungskläger nicht substantiiert. Wie erwähnt ist solches denn auch nicht ersichtlich.