b/cc. Vergleicht man die in der Berufungsbegründung unter Ziff. E1b, S. 16 f., angeführten Gegenstände mit den im Verzeichnis des Kleininventars (KB 4) unter der Position 001. angeführten Maschinen und Apparaten, so stellt man fest, dass lediglich die Gegenstände bis und mit Staubsauger unter die erwähnte Position des Inventarverzeichnisses fallen. Für die restlichen Gegenstände trifft dies nicht zu, mit der Folge, dass für diese die vereinbarte Rügefrist bis 20. Juni 2006 nicht gilt. Die Berufungskläger scheinen nun davon auszugehen, die Rügefrist sei unabhängig davon eingehalten, weil eine Prüfung erst mit der Wiederaufnahme des Betriebs ab 1. Juni 2006 möglich gewesen sei.