b/bb. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ist ausgewiesen, dass es – in Bezug auf Maschinen und Apparate – zu einer Verlängerung der Rügefrist kam. Ebenso steht fest, dass die Einsprachefrist gemäss den Allgemeinen Bestimmungen des Auftrags an die C.-AG nicht die Funktion einer Rügefrist betreffend Mängel hat (vgl. Erwägung 5c vorstehend). Dennoch erweist es sich im Ergebnis als gerechtfertigt, dass das Bezirksgericht Maloja die Forderung der Beklagten hinsichtlich des Minderwerts des Kleininventars abgewiesen hat, und zwar aus den nachfolgend aufgeführten Gründen.