In der Berufungsbegründung wird vorgebracht, das Kleininventar sei von der C.- AG am 2. Mai 2006 an Ort und Stelle aufgenommen worden. Das Inventarverzeichnis sei sodann am 18. Mai 2006 versandt worden, wobei die Geräte nicht auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft worden seien. Diese Prüfung habe erst nach Wiederaufnahme des Betriebes durch den neuen Mieter, d.h. ab 1. Juni 2006, durchgeführt werden können (Berufungsbegründung, S. 11 Ziff. C1). Die C.- AG habe im Inventarverzeichnis Werte eingesetzt, welche die Funktionstüchtigkeit vorausgesetzt hätten. Bei Inbetriebnahme habe sich dies indes bei mehreren Geräten als unrichtig herausgestellt (Berufungsbegründung, S. 16 f. Ziff. E1b).