Seite 12 — 19 erwog dazu, eine Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend Verlängerung der Rügefrist sei nicht nachgewiesen, weshalb nach den Bestimmungen gemäss Auftrag an die C.-AG zu verfahren sei. Darin sei eine Einsprachefrist von 14 Tagen seit Erhalt der Verzeichnisse vorgesehen. Da das Verzeichnis das Datum vom 18. Mai 2006 trage, bedeute dies, dass die von den Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2006 vorgebrachten Rügen, sofern sie überhaupt hinreichend substantiiert wären, verspätet erfolgt seien (E. 8, S. 12).