Insbesondere setzen sich die Berufungskläger nicht mit den betreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander. Die Vorinstanz war dort nach vertiefter Auseinandersetzung zum Schluss gelangt, die Beklagten hätten gemäss eigenen Ausführungen die Schäden bereits anlässlich der Inventaraufnahme vom 2. Mai 2006 festgestellt, weshalb die Mängelrüge vom 6. Juni 2006 verspätet sei. Unter diesen Umständen erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. b/aa. Im Weiteren erhoben die Beklagten vor Bezirksgericht unter dem Titel "Minderwert Kleininventar" eine Forderung über Fr. 11'580.--. Die Vorinstanz