Was den generellen Hinweis auf die Mängelrüge vom 6. Juni 2006 (KB 12) betrifft, so übergehen die Beklagten damit, dass es sich bei allen von ihnen unter dem Titel "fehlendes oder defektes Mietinventar" genannten Gegenständen nicht um Maschinen oder Apparate handelt, so dass für diese die vereinbarte Rügefrist bis 20. Juni 2006 nicht gilt. Dass nun mit der Mängelrüge vom 6. Juni 2006 die Frist für Rügen, die nicht Maschinen und Apparate betreffen, auch ohne entsprechende Erstreckung eingehalten worden wäre, wird nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere setzen sich die Berufungskläger nicht mit den betreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander.