So erweist sich der Hinweis der Beklagten auf die Mängelrüge vom 4. Mai 2006 insofern als unbehelflich, als darin keiner der in der Berufungsbegründung angeführten Gegenstände erwähnt worden war. Was den generellen Hinweis auf die Mängelrüge vom 6. Juni 2006 (KB 12) betrifft, so übergehen die Beklagten damit, dass es sich bei allen von ihnen unter dem Titel "fehlendes oder defektes Mietinventar" genannten Gegenständen nicht um Maschinen oder Apparate handelt, so dass für diese die vereinbarte Rügefrist bis 20. Juni 2006 nicht gilt.