In der Berufungsbegründung bringen die Beklagten vor, nicht nur ihre Mängelrüge vom 4. Mai 2006, sondern auch diejenige vom 6. Juni 2006 sei rechtzeitig und gültig erfolgt, weshalb ihr weitergehender Anspruch in Höhe von Fr. 1'311.-- ebenfalls berechtigt sei (Berufungsbegründung, S. 15 f. Ziff. E1a). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So erweist sich der Hinweis der Beklagten auf die Mängelrüge vom 4. Mai 2006 insofern als unbehelflich, als darin keiner der in der Berufungsbegründung angeführten Gegenstände erwähnt worden war.