6a. Die Beklagten machten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine Forderung von Fr. 1'527.85 für fehlendes oder defektes Mietinventar geltend. Die Vorinstanz schützte diese Forderung im Betrag von Fr. 216.85. Sie erwog, die entsprechenden Rügen, einen defekten Stuhl und eine fehlende Hutablage betreffend, seien mit Schreiben vom 4. Mai 2006 fristgerecht erhoben worden. Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz den Anspruch der Beklagten aufgrund unterlassener rechtzeitiger Rüge als verwirkt, da sie die Mängelrüge vom 6. Juni 2006 als verspätet qualifizierte (E. 7b, S. 9).