Für Maschinen und Apparate, die unter das Kleininventar fallen, galt somit eine Mängelrügefrist bis zum 20. Juni 2006. Zugleich steht damit aber auch fest, dass für alle anderen Positionen betreffend Seite 11 — 19 Kleininventar sowie für das Warenlager und den Zustand des Mietobjekts diese vereinbarte Rügefrist nicht galt. d. Gestützt auf diese Ausgangslage sind nun die von den Berufungsklägern geltend gemachten Verrechnungsforderungen zu prüfen.