Dem Schreiben vom 4. Mai 2006 (KB 7), das mangels Widerspruch als Beweis gilt, ist nämlich zu entnehmen, dass einzig die Frist für die Überprüfung der Maschinen erst am 1. Juni 2006 zu laufen beginnen sollte. Von anderen ebenfalls dieser Frist unterliegenden Inventargegenständen ist keine Rede. Auch die an den Zeugen G. gerichtete und von ihm beantwortete Frage betraf einzig Maschinen und Apparate (siehe Zeugenfrage B1, S. 2). Der Einwand der Kläger, die Rügefristerstreckung habe allein Maschinen und Apparate betroffen (Berufungsantwort, S. 3 Ziff. 1; S. 5 Ziff. 3), ist somit zu Recht erfolgt.