c/cc. Ist nachgewiesen, dass die Parteien hinsichtlich der Mängelrügefrist eine Abrede getroffen haben, verbleibt die Frage zu klären, für welche Mängel diese Vereinbarung gilt. Die Beklagten gehen davon aus, dass die Abrede, wonach die Frist am 1. Juni 2006 beginnen und am 20. Juni 2006 enden sollte, das Waren-, das Miet- und das Kleininventar umfasst (vgl. E. 5b/aa vorstehend; Berufungsbegründung, S. 11 ff. lit. C). Diese Ansicht geht fehl. Dem Schreiben vom 4. Mai 2006 (KB 7), das mangels Widerspruch als Beweis gilt, ist nämlich zu entnehmen, dass einzig die Frist für die Überprüfung der Maschinen erst am 1. Juni 2006 zu laufen beginnen sollte.