Falls Mängelrügen geltend gemacht würden, sei dies Sache der Parteien. Dass sich die C.-AG in irgendeiner Art mit den Mängelrügen der Beklagten zu befassen gehabt hätte, und sei es auch nur als entgegennehmende Stelle mit der Pflicht zur Weiterleitung, geht schliesslich auch aus der Auftragserteilung nicht hervor. Der Auftrag umfasste vielmehr lediglich die Aufnahme und Schätzung des Kleininventars und die Kontrolle des Mietinventars. Was Maschinen und Apparate betrifft, wurde im Inventarverzeichnis sogar explizit festgehalten, die eingesetzten Preise würden ein dem Alter der Maschinen entsprechendes, einwandfreies Funktionieren voraussetzen (KB 4, S. 1).