Seite 10 — 19 der C.-AG erteilten Auftrags. Mängelrügen dagegen betreffen den Zustand der Mietsache und des Inventars und damit das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. In diese Richtung weisen auch die Aussagen von F., der vor dem Untersuchungsrichter als Zeuge (BB 3) angab, die C.-AG habe von einer allfälligen Verlängerung der Frist zur Mängelrüge keine Kenntnis haben müssen. Falls Mängelrügen geltend gemacht würden, sei dies Sache der Parteien.