Dies allein schon deshalb, weil sich die C.-AG mit Mängeln weder bei der Inventaraufnahme noch nach erfolgter Rüge zu befassen hatte. Die Möglichkeit zur Einsprache gemäss den vorerwähnten Allgemeinen Bestimmungen des Auftrags zur Inventur und die miet- bzw. pachtrechtlichen Mängelrügen sind – was auch die Vorinstanz zu übersehen scheint – zwei verschiedene, nicht den gleichen Zweck verfolgende Instrumente. Bei der Einsprache geht es darum, dass der Auftraggeber die Vollständigkeit der Inventar-Verzeichnisse sowie die Richtigkeit der Bewertung und der Ausfertigung beanstanden kann (vgl. KB 3, S. 2, Ziff. 15 in Verbindung mit den Ziff.