c/bb. Die Einwände der Kläger in der Berufungsantwort (S. 3 Ziff. 1), wonach die Beklagten gemäss den Allgemeinen Bestimmungen im Auftrag an die C.-AG ihre Einwände als Einsprache innert 14 Tagen gegenüber der erwähnten Firma hätten erheben müssen und nur diese die Frist hätte erstrecken können, verfangen nicht. Dies allein schon deshalb, weil sich die C.-AG mit Mängeln weder bei der Inventaraufnahme noch nach erfolgter Rüge zu befassen hatte.