der Betriebsaufnahme beginnen müsse. Aus diesen Angaben von F. sowie den erwähnten Schreiben ergibt sich im Weiteren, dass die Aussage des Zeugen G., dem nachmaligen Pächter des Hotel/Restaurant A., wonach die Mängelrügefrist betreffend Maschinen und Apparate am 1. Juni 2006 zu laufen begann, durchaus als glaubhaft erscheint, ob dieser nun ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat oder nicht. Wie eingangs dargelegt, bringen aber schon die beiden erwähnten Schreiben einen hinreichenden Beweis für die Behauptung der Beklagten.