Gemäss Aussagen des Schätzungsexperten F., der am 2. Mai 2006 die Inventarisierung im Hotel/Restaurant A. in B. vornahm, sind derartige Abreden denn auch nichts Aussergewöhnliches. So gab der Genannte in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 23. Oktober 2007 (BB 3) an, üblicherweise sei es so, dass ab der Eröffnung des Betriebes dem übernehmenden Mieter drei Wochen Zeit gelassen werde, um die Maschinen und Apparate zu prüfen und allfällige Beanstandungen anzubringen. Es sei durchaus möglich, dass die Parteien während jenes Tages (2. Mai 2006) untereinander eine solche Vereinbarung getroffen hätten. Wenn er Übernehmer wäre, würde er die Forderung stellen, dass die Mängelrügefrist mit