Die Behauptung einer Parteiabrede betreffend Fristbeginn und Fristende von Mängelrügen hat somit bereits gestützt auf das Schreiben vom 4. Mai 2006 und mangels Widerspruch im Brief vom 5. Mai 2006 als bewiesen zu gelten. Gemäss Aussagen des Schätzungsexperten F., der am 2. Mai 2006 die Inventarisierung im Hotel/Restaurant A. in B. vornahm, sind derartige Abreden denn auch nichts Aussergewöhnliches.