zu Art. 6 OR). Wie erwähnt blieb vorliegend die Behauptung der Beklagten, dass die Frist für die Überprüfung der Maschinen gemäss Besprechung bei der Abgabe erst ab dem 1. Juni 2006 beginnen werde, unwidersprochen. Im Fall der Unrichtigkeit der Seite 9 — 19 Bestätigung wäre von den Klägern zweifellos eine Reaktion zu erwarten gewesen. Eine solche wäre ihnen unter den vorliegend gegebenen Umständen ausserdem zuzumuten gewesen.