Schon am 5. Mai 2006 reagierten der Kläger Z. und seine Ehefrau auf dieses Schreiben (KB 8). Dabei wurde auf den vorerwähnten Satz mit keinem Wort eingegangen, die an der Besprechung nach Auffassung der Beklagten getroffene Abrede also weder bestätigt noch bestritten. Nach der Lehre erlangen in einem Bestätigungsschreiben enthaltene Behauptungen Beweisfunktion, wenn das Schreiben unwidersprochen bleibt, wobei diese Beweisfunktion auf der Annahme beruht, dass der Empfänger im Fall der Unrichtigkeit der Darstellung widersprochen hätte (Eugen Bucher, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1–529 OR, 4. A., Basel 2007, N 22 ff. zu Art. 6 OR).