c/aa. Diese Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Maloja erweist sich als unvollständig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf das Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2006 und auf dasjenige des Klägers Z. und seiner Ehefrau vom 5. Mai 2006 Bezug nahm. Im Schreiben vom 4. Mai 2006 (KB 7, S. 2) hielten die Beklagten ausdrücklich fest, die Frist für die Überprüfung der Maschinen werde gemäss Besprechung bei der Abgabe erst ab dem 1. Juni 2006 beginnen. Schon am 5. Mai 2006 reagierten der Kläger Z. und seine Ehefrau auf dieses Schreiben (KB 8).