Es sei somit nicht ausgewiesen, dass die Parteien anlässlich der Inventaraufnahme vom 2. Mai 2006 die Einsprachefrist auf 20 Tage und deren Beginn auf den 1. Juni 2006 festgelegt hätten. Demzufolge richte sich die Rügefrist bezüglich des Mietinventars (Positionen "fehlendes oder defektes Inventar" und "Reparatur und Instandstellung des Mietobjektes samt Installationen") nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und bezüglich des Klein- bzw. Kaufinventars (Position "Minderwert Kleininventar") nach den vertraglichen Bestimmungen gemäss Auftrag an die C.-AG.