Der als Zeuge befragte Inventarisierungsexperte F. wisse nicht, ob über eine Verlängerung der Rügefrist gesprochen worden sei. Beim Zeugen G., der eine solche Übereinkunft bestätigt habe, handle es sich um den Nachfolger als Mieter/Pächter des Hotel/Restaurant A., weshalb er ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Zudem seien seine Aussagen widersprüchlich. Es sei somit nicht ausgewiesen, dass die Parteien anlässlich der Inventaraufnahme vom 2. Mai 2006 die Einsprachefrist auf 20 Tage und deren Beginn auf den 1. Juni 2006 festgelegt hätten.