Seite 8 — 19 b/bb. Die Vorinstanz setzte sich in Erwägung 6, S. 6 ff., des angefochtenen Urteils mit der Frage auseinander, ob die im Auftrag an die C.-AG unter den Allgemeinen Bestimmungen erwähnte Einsprachefrist von 14 Tagen seit Erhalt des Verzeichnisses (KB 3, Blatt 2, Ziff. 15 u. 16 ff.) von den Parteien im Sinne der Vorbringen der Beklagten erstreckt worden war. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass eine Verlängerung der Rügefrist weder urkundlich noch durch Zeugen nachgewiesen sei. Der als Zeuge befragte Inventarisierungsexperte F. wisse nicht, ob über eine Verlängerung der Rügefrist gesprochen worden sei.