Sie hätten daher ihre Mängelrügen in Bezug auf Waren-, Miet- und Kleininventar bis zum 20. Juni 2006 rechtzeitig vorbringen können und hätten dies auch gemacht (Prozessantwort, S. 3 f. Ziff. 4; Plädoyernotizen, S. 4 f.). Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, die Rügen der Beklagten seien verspätet erfolgt (vgl. die Stellungnahme vom 18. September 2008, S. 2 f.).