b/aa. Die Beklagten liessen vor Vorinstanz ausführen, das einwandfreie Funktionieren des Inventars habe vom 2. bis 31. Mai 2006 zufolge des Betriebsunterbruchs nicht überprüft werden können. Auch die C.-AG habe keine Überprüfung vorgenommen. Anlässlich der Inventaraufnahme am 2. Mai 2006 sei daher auf Vorschlag der C.-AG vereinbart worden, dass die Frist für die entsprechenden Mängelbeanstandungen erst bei Mietantritt des neuen Mieters am 1. Juni 2006 zu laufen beginnen und 20 Tage dauern sollte. Sie hätten daher ihre Mängelrügen in Bezug auf Waren-, Miet- und Kleininventar bis zum 20. Juni 2006 rechtzeitig vorbringen können und hätten dies auch gemacht (Prozessantwort, S. 3 f. Ziff.