In der Regel ist dies eine Woche nach der Rückgabe (Higi, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 267a OR). Eine Mängelrüge erst Wochen nach der Sachrückgabe ist unbeachtlich (Roger Weber, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. A., Basel 2007, N 3 zu Art. 267a OR). Bei den versteckten Mängeln ist der Fristbeginn mit dem Tag anzusetzen, an dem der Vermieter erstmals Kenntnis vom Mangel und von der erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass er vom Mieter zu vertreten ist, erlangt hat (Higi, a.a.O., N 36 zu Art. 267a OR; Weber, a.a.O., N 4 zu Art. 267a OR). Der Vermieter hat die Rechtzeitigkeit und die Vollständigkeit der Mängelrüge im Streitfall zu beweisen;