Seite 7 — 19 zum Obligationenrecht, Teilband V2b, Die Miete, Art. 266-268b OR, 4. A., Zürich 1995, N 7 zu Art. 267a OR). Zu prüfen ist die Sache in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich zurückgegeben wird, oder unmittelbar im Anschluss daran (Higi, a.a.O., N 14 zu Art. 267a OR). Erkennbare Mängel, für die der Mieter dem Vermieter geradestehen soll, sind sodann sofort anzuzeigen bzw. zu rügen. Der Vermieter hat die Rüge gegenüber dem Mieter dementsprechend entweder anlässlich der Übergabe oder spätestens innert der Frist zu erheben bzw. abzusenden, die ein vernünftiger und korrekter Partner dazu braucht, um sich über