Art. 267a OR bindet die Haftung des Mieters für eine in ordnungswidrigem Zustand gemäss Art. 267 Abs. 1 OR zurückgegebene Sache an eine dem Kaufrecht bzw. Werkvertragsrecht nachgebildete Obliegenheit des Vermieters zur Mängelrüge. Der Vermieter hat, will er erfolgreich Ersatz geltend machen, zum einen die Mietsache bei der Übergabe auf den ordnungsgemässen Zustand zu prüfen und danach zum andern die bei der Prüfung entdeckten Mängel, die er dem Mieter zurechnet, unverzüglich zu rügen (Peter Higi, Zürcher Kommentar