Die Vorinstanz gelangte bezüglich des noch strittigen Betrags von Fr. 43'929.80 im Wesentlichen zum Schluss, die Mängelrügen betreffend die diversen verrechnungsweise geltend gemachten Positionen seien zu spät erfolgt. Ausserdem erachtete sie die von den Beklagten geltend gemachte Schadenersatzforderung als nicht nachgewiesen bzw. als nicht hinreichend substantiiert.