d. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja haben lediglich die Beklagten Berufung erhoben. Die Kläger setzen sich gegen die Gutheissung der beklagtischen Forderungen im Umfang von Fr. 6'423.70 somit nicht zur Wehr. Ausgangspunkt des Berufungsverfahrens bildet insofern der Betrag von Fr. 43'929.80, zu dessen Leistung die Beklagten verpflichtet wurden. Mit den übrigen Positionen hat sich die Berufungsinstanz nicht zu beschäftigen.