Die von den Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Forderung von Fr. 48'735.-- schützte die Vorinstanz in einem Betrag von Fr. 6'423.70, was zu einer Reduktion der klägerischen Forderung auf Fr. 61'604.47 führte (E. 10, S. 13). In der Folge schrieb das Gericht die Klage im Umfang von Fr. 17'674.65 zufolge Anerkennung als erledigt ab und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von Fr. 43'929.80 zuzüglich Zins an die Kläger.