Im Weiteren erhoben die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber den Beklagten den Anspruch auf Bezahlung der Warenvorräte. Die Kläger hatten diese am 2. Mai 2006 aufgelistet und mit Fr. 15'609.90 bewertet (KB 6). Die Beklagten setzten den Wert des Wareninventars am 4. Mai 2006 ihrerseits auf Fr. 12'882.47 fest (KB 7), was von den Klägern akzeptiert wurde (vgl. Prozesseingabe, S. 3 Ziff. 4). In der Prozessantwort wurde von den Beklagten dann nur noch ein Betrag von Fr. 11'263.65 anerkannt (vgl. Prozessantwort, S. 5 Ziff. 5.3; BB 4). Unbestritten ist, dass die Beklagten für das Wareninventar eine Zahlung von Fr. 10'000.-- leisteten.